WIR02 Frage zu komplex Werkvertrag Kostenvoranschlag

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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roseskin
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Werkleistung Heizungsanlage
Kostenvoranschlag 10.000 €, Rechnung dann 13.000 € ohne Rücksprache. Hersteller verlangt die Zahlung. Zu Recht? (5 Punkte)
Abwandlung: Heizung macht Geräusche, Besteller merkt dies an. Hersteller sagt, über das Geräusch könne man reden, wenn der Preis bezahlt ist. Zu Recht? (5 Punkte)
Welche Rechte hat der Besteller bei dem Mangel? (5 Punkte)

Hallo, ich bin soeben bei der Prüfung der o. g. Aufgabe

Würde mich einmal interessieren, wie Ihr bei Aufgabe vorgeht. Die erste Frage bezieht sich auf den Anspruch §631
Allerdings haben wir ja den Kostenvoranschlag der lt. §650 die geschätzten Kosten um 15,-20 % überschreiten dürfen. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf 11500 Euro oder?
laura67
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Hallo,

anbei meine Loesung, die wie bei all den anderen Loesungen von mir, von einem RA abgesegnet worden ist.
Die Loesung nochmal mit der entsprechenden Aufgabe.
In WIR02 sind die Hilfestellungen von der AKAD bis auf das rote Buch echt dürftig. Deshalb hier auch meine Hilfe.

Einbau einer Heizungsanlage
durch W. Kostenvoranschlag von 10000 €. B. geht mit W. nach Einbau durch und stellt ratternde Geräusche fest, welche B. beanstandet.
a) Kostenvoranschlag wurde überschritten, Rechnung beträgt 13000 €. Muss der Besteller diese zahlen?
Abwandlung: Kostenvoranschlag wurde eingehalten, Heizung macht Geräusche und B. beanstandet diese bei Durchgang. W. sagt jedoch, B. müsse erst die Rechnung begleichen, bevor sie sich über das Geräusch unterhalten können.
b) Ist W.'s Aussage zurecht?
c) Welche Rechte hat B. bzgl. des Mangels
Loesung a:
Anspruchsgrundlage: koennte das ueberschreiten des Kostenvoranschlags nach §650 Abs. 2 BGB sein.
Tatbestandsvoraussetzungen: das Vorliegen eines Werkvertrages mit W. gem. §631 BGB.
Subsumtion:
Der Werkvertrag beeinhaltet den Kostenvoranschlag zu 10.000 Euro Einbau. Tatsaechlich bekommt B aber eine Rechnung ueber 13.000 Euro. Gem. §650 BGB gilt als eine Faustregel, dass ein Ueberschreitung von 15-20% noch als tragbar angesehen werden. Unter Beruecksichtigung dieses Aspektes, koennte W somit allenfalls max. 12000 Euro Werklohn fordern. Denn vom Kostenvoranschlag ist der Festpreis zu unterscheiden, bei der der Unternehmer eine Festpreisgarantie abgibt, an die er sich auch zu halten hat. Hier geht es aber um §650 BGB.
Rechtsfolge: Der Beststeller muss somit max. 12.000 Euro bezahlen und nicht die geforderten 13.000 Euro.

Loesung b:
Anspruchsgrundlage: koennte die Beanstandung des Werkes bei Abnahme des Werkes nach §640 sein, sowie §634 Gewaehrleistungsansprueche bei Maengel des Werkes.
Tatbestandsvoraussetzungen: das Vorliegen eines Werkvertrages nach §631
Subsumtion: Da mit der Abnahme die Verguetung faellig wird, gem. §641 Abs. 1 BGB, muessen erkennbare Maengel bei der Abnahme angegeben werden. Mit der Abnahme geht die Gefahr fuer das Werk vom Unternehmer zum Besteller ueber, gem. §644 BGB. Auch beginnen mit der Abnahme die Verjaehrungsfristen fuer die Gewaehrleistungsansprueche. Insofern ist die Abnahme sehr wichtig und danach gefundene Maengel werden nicht mehr als diese anerkannt.
Gem. §640 BGB ist der Unternehmer verpflichtet ein Maengelfreies Werk abzuliefern. Im Gegenzug schuldet der Besteller die Zahlung der vereinbarten Verguetung. Fuer die Gewaehrleistungsansprueche gilt der §634 BGB bei mangelhafter Werkleistung.

Rechtsfolge: somit sind die Rechtsfolgen aus §640 BGB, dass W ein Maengelfreies Werk uebergibt, erst dann muss B bezahlen. W‘ s Aussage ist somit nicht korrekt

Loesung c) Rechtsfolge: B hat gem. §640 BGB das Recht, dass zuerst mal die Maengel behoben werden, erst dann muss er bezahlen
VfBler
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Hallo Laura,

vielen Dank, dass du deine Lösung hier reinstellst :)
Diese Aufgabe kam auch in meiner Klausur dran und gab ganze 15 Punkte! Irgendwie kommt mir das ziemlich viel vor für so "wenig" Text. Kann jemand bestätigen, dass die Lösung so ausreichend ist, oder wird mehr verlangt um die volle Punktzahl zu erreichen.
Ich habe zu c) als Antwort den § 634 Nr. 1-4 BGB gebracht, d.h. Nacherfüllung, Minderung, etc. Ist das richtig so?

Gruß
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