WIR02 vom 1.08.15

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
Antworten
Simpa
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 44
Registriert: 08.03.14 14:04

Moin moin,

erstmal ein kleiner Rat:

Besorgt euch für die Klausur das Gesetzesbuch „Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts“ vom NVW-Verlag. Ich hatte zuvor nur das BGB von Beck, aber dies taugt nicht dazu mit einem Textmarker behandelt zu werden. Markiert man auf einer Seite was, ist die Rückseite gleich mit markiert, da die Textmarkerfarbe gleich durchdringt. Die Papierbeschaffenheit ist dafür nicht wirklich dazu geeignet.

So nun zum Inhalt der Klausur. Es gab keine Überraschungen. Es waren alles bekannte Fragen aus den Zusammenfassungen hier im Forum.

Detailfragen:
Aufgabe A.1.1 (5 Punkte)
Holschuld, Bringschuld und Schickschuld erklären und den jeweiligen Erfüllungsort nennen.
3 Besonderheiten/Sonderreglungen beim Verbrauchsgüterkauf.

Aufgabe A.1.2 (5 Punkte)
Die 7 Arten von Sachmängeln nennen. (3,5 Punkte)
Was versteht man unter einem Rechtsmangel (1,5 Punkte)

Aufgabe A.1.3 (5 Punkte)
Wie erfolgt die Eigentumsübertragung bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken). Wie sind die Formvorschriften dabei?
5 Realsicherheiten nennen.

Aufgabe A.1.4 (5 Punkte)
Was versteht man unter Gefährdungshaftung und nenne 3 tatbestandsmäßige Beispiele

Komplexaufgabe B.1 (bearbeitet)
Aufgabe B.1.1 (15 Punkte)
A kauft am. 01.05. bei B eine Maschine. Lieferzeitpunkt soll 1.6. sein, Zahlungszeitpunkt 01.07. Am 15.05. schickt B ein Fax an A, dass Lieferzeitpunkt klappt und teilt mit, dass das Eigentum erst an A übergeht, wenn er komplett bezahlt.
A zahlt nun nicht. Welche Möglichkeiten hat B?

Anmerkung zum Eigentumsvorbehalt: Auch wenn der Eigentumsvorbehalt erst am 15.05. bekannt wurde, müsste der gültig sein, da die aufschiebenden Bedingung des Eigentumsvorbehalts erst beim dinglichen Vertrag (Verfügungsgeschäft) also der Übergabe notwendig ist, also nicht am 1.05. wo der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) zustande kam. Folglich ist der Eigentumsvorbehalt gültig. Hoffe mal das ist richtig. In den Unterlagen nichts passenden dazu gefunden.

Aufgabe B.1.2 (12,5 Punkte)
Bürgschaftsaufgabe mit der Mietzahlung

Anmerkung: In der Aufgabenbeschreibung stand, dass der Bürge gegenüber den Gläubiger erklärt hat, die Verbindlichkeiten zu übernehmen usw. Aber es nirgends, dass dies schriftlich erfolgte. Der Bürgschaftsvertrag könnte aufgrund eines Formfehlers ungültig sein. Hab dies im Endergebnis mit festgehalten.

Aufgabe B.1.3 (12,5 Punkte)
Anette und die zerbrochene Porzellanfigur

Komplexfragen B.2 (nicht bearbeitet)
Aufgabe B.1.1
Flach-TV-Aufgabe

Aufgabe B.1.2
vergessen

Aufgabe B.1.3
Der geschenkte Porsche

Gruß Simpa
Stefan1304
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 30.08.13 16:02

Bei der fehlenden Aufgabe ging es um die Couch, die bei einem Schlussverkauf gekauft wurde.

Denke die ist aus dem Forum bekannt, Rücktritt nicht möglich, da Fristsetzung per Fax mit der Bitte um Abholung innerhalb 2 Stunden nicht angemessen ist.

Damit stimme ich auch überein, was ich mich aber noch gefragt - und auch so in der Klausur erörtert habe - ist, was es mit dem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe auf sich hat...

Verkäufer will nun vom Vertrag zurücktreten und zwar am letzten Tag wo sein Geschäft überhaupt noch offen ist. Hätte der Käufer demnach überhaupt noch die Chance an die Couch zu kommen wenn der Betrieb für immer geschlossen ist. Außerdem muss er sich vorwerfen lassen, dass er 3 Tage lang nichts von sich hören hat lassen und auch nicht auf das Fax geantwortet hat. Wäre daher nicht eine Frist entbehrlich gewesen, da besondere Umstände nach Paragraph 323 (2) Nr.3 BGB vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen? Oder auch dass der Fortbestand der Forderung an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden ist (Paragraph 323 (2) Nr.2 BGB) Wurde bis jetzt so in den Foren und Musterlösungen noch nie erörtert, finde aber auch 2 Sätze für, Pflichtverletzung wegen Annahmeverzug und nicht angemessene Frist für 12,5 Punkte etwas mager.

Wollte mal hören wie Ihr das seht?!

Gruß Stefan
Simpa
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 44
Registriert: 08.03.14 14:04

War das eine Abwandlung zu der Couch-Aufgabe?
Stefan1304
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 30.08.13 16:02

Kann ich leider nicht genau sagen, in den Aufgaben die ich in früheren Posts gefunden habe steht immer nur '' bei einem Schlussverkauf"...

In der Klausur hieß es dann: Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe vom 01-15.10, K kauft Couch und möchte diese am nächsten Tag abholen. Er holt sie aber am 12.10 nicht ab, dann folgt das Fax. Frage war dann aber, ob er am 15.10 vom Vertrag zurücktreten kann bzw. die Couch an jemand anderen verkaufen kann...
Simpa
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 44
Registriert: 08.03.14 14:04

Ich würde sagen, Rücktritt nach § 323 BGB

Nun der Ablauf, den ich während der Klausur bei den anderen Aufgaben genutzt habe. Die Voraussetzungen habe ich nummeriert und bei der Subsumtion zu den jeweiligen Nummern was geschrieben mal mehr mal weniger. Kommt darauf an, wie der Sachverhalt beschrieben ist.

Anspruchsgrundlage:
Der Verkäufer könnte nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Voraussetzung hierfür:
1. dass ein gegenseitiger Vertrag vorliegt.
2. dass der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt
3. dass der Verkäufer eine angemessene Frist bestimmt hat, kann aber auch entbehrlich sein

1.
Ein gültiger gegenseitiger Vertrag in Form eines Kaufvertrages liegt nach dem Sachverhalt (§ 433 BGB).

2.
Der Käufer ist nach § 433 Abs. 2 dazu verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache entgegenzunehmen. Der Verkäufer stellte die Couch zur Abholung bereit. Der Käufer hat am 12.10 die gekaufte Sache also die Couch nicht abgeholt und auch nicht bezahlt. Daraus folgt, dass der Käufer nach § 293 BGB sich in Annahmeverzug befindet und die vertragstypischen Pflichten nach § 433 Abs. 2 BGB verletzt hat.

Zwischenergebnis: Der Schuldner (Käufer) hat die Leistung aus dem Kaufvertrag (Kaufpreiszahlung) nicht vertragsgemäß erbracht.

War was im Text bezüglich des Kaufpreises erwähnt also ob er schon bezahlt hatte oder erst am Tag der Abholung zahlen wollte? Glaube nur durch einen Annahmeverzug kann der Verkäufer nicht zurücktreten. Wenn muss der Verkäufer seine Leistungspflicht nicht erfüllt haben, also die Kaufpreiszahlung.

3.
Der Verkäufer kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach dem Käufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Nach § 323 Abs. 2 BGB könnte eine Fristsetzung auch entbehrlich sein.

Die Frist von 2 Stunden, die der Verkäufer dem Käufer gesetzt, war nicht angemessen.

Die Frist könnte auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 entbehrlich sein, da der Verkäufer und Käufer einen bestimmten Termin also den 12.10 vertraglich zur Leistungserbringung vereinbart hatten.

Oder zur Not über § 323 Abs. 2 Nr. 3 argumentieren. Der besondere Umstand ist, dass es sich um einen Räumungsverkauf handelt und der Verkäufer nur in dieser Zeit einen angemessenen Preis erzielen kann.


Endergebnis: Der Verkäufer kann nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und die Couch weiterverkaufen, dazu muss er dem Käufer nach § 349 BGB den Rücktritt erklären. Das Fax wird wohl wieder reichen 

Zum Schluss könnte man noch kurz einen Rücktritt aus § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage prüfen und dies durch eine kurze Erklärung ausschließen, da der Umstand also der Räumungsverkauf schon vor Vertragsabschluss bestand. Vielleicht gibt es ja einen Punkt dazu, wenn man dies noch ausschließt.
Stefan1304
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 30.08.13 16:02

Also Kaufpreiszahlung war noch nicht erfolgt - erst bei Abnahme.

Deine Lösung hört sich schlüssig an - ähnlich wie meine zumindest :wink:

Bis auf den 313 habe ich auch alles eigentlich so mit drin. Knackpunkt ist halt ob der Räumungsverkauf und die Tatsache dass es der letzte Tag ist nun ein besonderer Umstand ist oder nicht...naja man wird sehen was rauskommt :-)

Interessieren würde es mich aber schon, je nachdem was rauskommt kann ich ggf. ja noch Klausureinsicht nehmen :-)
Stefan1304
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 30.08.13 16:02

Noten sind online - mit einer 3,0 nicht gerade dass was ich mir erhofft hatte. Scheint als ob meine Gedankengänge doch nicht ganz richtig waren :(
Ob ich deswegen aber extra 2 Stunden ins Auto sitze um Einsicht zu nehmen weis ich auch noch nicht, alleine die Tatsache dass in 2014 nur einer aus 12 besser als eine drei war zeigt ja schon den Anspruch dieser Klausur :? ....
Simpa
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 44
Registriert: 08.03.14 14:04

Da schließe ich mich ebenfalls an. Habe auch nur eine 3.0.
Ich werde mal Klausureinsicht nehmen und schauen, wo es die Punktabzüge gab, da noch WIR03 ansteht.
Simpa
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 44
Registriert: 08.03.14 14:04

So Klausureinsicht ist durch. Ich habe die Bürgschaftsaufgabe vergeigt :(

Eine Klausureinsicht bei WIR02 lohnt sich. Der Korrektor macht sich die Mühe, jeden Fehler ausführlich zu beschreiben, so dass man Erkenntnisse daraus ziehen kann.
Antworten