WIR02 21.11.15

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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badshah555
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Hallo heute kam dran,

Detail:

- 3 Arten von Verbraucherdarlehen+ 4 Schutzmechanismen
- Merkmale von Franchise + Finanzierungsleasing erläutern
- Abstraktionprinzip beschrieben + dinglisches recht und 4 Bsp
- teilbesitz, mitbesitz, Vollbesitz, und noch 2 erklären

Komplex:

B1 : Zahnarztfall ( Haus im Gewerbegebiet, Lärmbelästigung), dann noch ein fall wo etwas ersteigert wird glaub ein Handy mit simlock, und der Wohnwagenfall ( Fenster undicht Nachbesserung )

B2 : Ipad Fall, Kautschuk fall , Handy ersteigert aber später kommt das, dass es geklaut war ( Prüfen ob Herausgabeanspruch besteht)

Eig ganz gut machbar. Hatte 1,5 Wochen Vorbereitungszeit mal sehen was sich ergibt :D

Lg badshah
Start Mai 2013

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Schwaen
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>>>- teilbesitz, mitbesitz, Vollbesitz, und noch 2 erklären
Die weiteren zwei waren: Abgeleiteter und originärer Erwerb
Schwaen
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Hast du die Frage mit Versteigerung und der Herausgabe bearbeitet?
Falls ja, war Sie dazu verpflichtet? M.M.n. Ja, denn der gutgläubige Erwerb gilt nicht für geklaute Sachen. Die Zusatzfrage hat mich diesbezüglich allerdings etwas verwirrt.
badshah555
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Ich bin eher zum Entschluss gekommen, dass sie nicht zur Herausgabe verpflichtet ist. Hatte an den Fall gedacht, der hier im Forum zu finden ist. Erwin der sein Auto unter Vorbehalt verkauft und B den Ausweis fälscht und abermals an D weiterverkauft. Da war D auch nicht zur Herausgabe verpflichtet.
Aber bei dem Handy Fall in der Klausur war ich echt nicht sicher
Start Mai 2013

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Schwaen
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Könnte auch passen. In dem Fall hatte B aber das Auto quasi rechtmäßig im Besitz, weil es vom ersten Eigentümer übergeben worden ist anstatt geklaut wurde.

Das verunsichert mich jetzt noch mehr. Ich bin gespannt was am Ende bei raus kommt.
badshah555
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Stimmt hab mir den Autofall nochmal durchgelesen, ich glaube deine Version stimmt eher. Naja mal sehen was bei rauskommt Teilpunkte gibt es ja auch sicherlich :)
Start Mai 2013

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Grün-Weiß-08
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Hallo,

ich habe im Gegensatz zu Euch die B1 Komplex genommen und möchte etwas ergänzen:

- Fall Lärmbelästigung: Es ging nur um die Frage, kann der Käufer des Hauses gegen den Lärm vorgehen? Eine Frage wegen Rücktritt o.ä. gab es nicht.
- Internetkauf eines Handys kann ich bestätigen. Fall war so, dass die Beschreibung des Handys wohl sehr ausführlich war, aber keinerlei Info über eine SIM-Lock Sperre, die dann ja das Problem war. Frage also hier: Kann das Handy gegen Kaufpreisrückerstattung zurückgegeben werden?
- Wohnmobilfall kann ich auch bestätigen, es ging hierbei auch um die Frage des Rücktritts gegen Kaufpreiserstattung, da der Verkäufer bei Nachbesserung einfach nur die Fenster mit Silicon abgeschmiert hat und es weiterhin Probleme gab. Weitere Frage war, ob der Verkäufer ein Anrecht auf eine 2. Nacherfüllung hat.

Weiß das jemand von Euch? Ich war der Meinung es gibt nur das Recht auf eine 2. Andienung, also 1 Nacherfüllung. Von einer 2. Nacherfüllung weiß ich nichts. Im Gesetz war ich dann aber doch etwas verwirrt, als ich las, dass nach der 2. Nachbesserung (erfolglos) die Nacherfüllung als gescheitert angesehen wird.

Kann mir da jemand antworten? (Nicht um mich verrückt zu machen, aber ich mache dann WIR03 und da ist ja WIR02 die Basis!)

Grüßle Grün-Weiß 08
Schwaen
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Ja, der Verkäufer hat ein Anrecht auf eine zweite Nachbesserung. Sollte er diese jedoch verweigen, kann der Käufer direkt zur nächsten Stufe übergehen. DIe Paragraphen hab ich gerade nicht zur hand. In dem Dokumente mit den Komplexaufgaben inkl. Musterlösungen sollte aber genau dieser Fall enthalten sein.
badshah555
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Jap hat Anrecht auf 2 Nachbesserungen.


Hat jemand von euch schon WIR03 geschrieben oder demnächst vor zu schreiben ?
Start Mai 2013

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