WIR02 Komplex Angora Pulli Fallbearbeitung

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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roseskin
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Registriert: 20.11.10 17:50

Hallo,
momentan bin ich in der Vorbereitung zur Klausur und soeben dabei. Die Fälle abzuarbeiten:
Für den bekannten Fall mit dem Angora Pulli habe ich folgenden Vorschlag vorbereitet.
Schaut mal bitte drüber. Ich bin momentan noch nicht so ganz sicher in der Subsumtion:

Folgender Fall: K kauft bei V einen Angora Pulli für 90 Euro. Nach einmaligem Waschen verliert der rote Pulli Farbe und wird rosa.
Er ist auf Grund des Mangels nur noch 30 Euro wert. K verlangt von V Ersatz, setzt aber keine Frist. V verweigert dies, da sie keinen Pulli mehr vorrätig haben und sich das Herschicken aus China nicht lohnt. Daraufhin verlangt K Rückgabe von 60 Euro, die der Pulli mittlerweile weniger wert ist. Zu Recht.

Fallfrage: Hat K Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, 441 BGB

1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages § 433 BGB, ja es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
2. Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes = Sachmangel § 434 BGB, Ja, es liegt ein Sachmangel vor, den der Pulli eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung
3. Keine Sonderregelung über Gefahrtragung § 446,447. Hier gibt es ja keine Angaben über Besonderheiten.
4. Kein Haftungsausschluss § 442 BGB, Der Käufer wußte nichts über den Mangel beim Kauf?!?
5. Angemessene Nachfrist für Nacherfüllung und erfolgloser Fristablauf § 323 Abs 2, 326 Abs 5 BGB vorliegen? entbehrlich, weil der Verkäufer bereits wegen Unmöglichkeit (wegen nicht Verhältnismäßigkeit des Aufwandes der Beschaffung eines neuen Pulli`s verweigert hat)
6. Kein Ausschluß gemäß § 323 Abs 5 oder Abs. 6, Es gab keine Teilliferung und dem Gläubiger ist für den Umstand des Rücktritts nicht verantwortlich.
7. Erklärung der Minderung

Rechtsfolge: Minderung des Kaufpreises nach § 441 Abs 4 Satz 1

Schaut einmal drüber, vielleicht fällt euch noch etwas auf.
laura67
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Registriert: 22.08.09 17:16

Hallo,
anbei meine Lösung, die mein RA so für richtig befunden hat.

Die Lösung:

Anspruchsgrundlage: resultierend aus dem §433, koennte §437 Nr.2, §441 BGB sein.
Tatbestandsvoraussetzungen:
• Vorliegen eines Kaufvertrages ? ( §433 BGB )
• Pflichtverletzung durch VerkaeuferLieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes? ( §434 BGB) ?
• Keine Sonderregelung ueber Fefahrtragung ( §§445,447 BGB)?
• Kein Hauftunsgausschluss (§442 BGB ) ?
• Angemessene Nachfrist fuer Nacherfuellung und erfolgloser Fristablauf ( §323 Abs. 1 BGB )?- nur entbehrlich falls §§ 440 , 323 Abs. 2 326 Abs. 5 BGB vorliegen ?
• Kein Ausschluss gem. §323 Abs. 5 oder Abs. 6 BGB?
• Erklaerung der Minderung?
Subsumtion:
Nach §439 Abs 3,1 BGB verweigert der Verkaeufer den Pullover beim Hersteller einzuschicken, aufgrund von unverhaeltnismaessig hohen Kosten. Somit tritt §275 , Abs. 2 und 3 BGB in Kraft.
Somit kann nach dem §440 Satz 1 BGB zur 2. Stufe der Gewaehrleistungsarechte, d. h. in dem Fall zur Minderung des Kaufpreises uebergegangen werden.
Frau K hat nach dem §437 ,und §441 BGB ein Recht zur Minderung. Ansonsten koennte sie noch nach §323 vom Vertrag zuruecktreten, da erheblicher Mangel. Damit koennte sie die Beendigung des Vertrages und die rueckabwicklung nach §346 Abs. 1 BGB verlangen.

Rechtsfolge: sie hat ein Recht auf Minderung des Kaufpreises um 50 Euro.
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