WIR 02 -Frage zu Komplex Verkauf Cabrio Eigentumsvorbehalt-

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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roseskin
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Hallo,
bin soeben bei dem nachfolgenden Fall und bin noch nicht ganz sicher bei der Lösung. Habt Ihr einen Tipp, wo ich nachschauen kann?

Erwin verkauft an B ein gebrauchtes Golf Cabrio für 1500 Euro. Er vereinbart mit B dass der Golf bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des E bleibt. B möchte mittels Scheck an E zahlen, doch der Scheck platzt. Doch B verkauft den Golf weiter an Dieter. Dafür hat B den Personalausweis von E perfekt gefälscht und D vorgelegt. Kann E von D Herausgabe des Wagens verlangen? Kann E von B den Verkaufserlös von 2.000 Euro herausverlangen.

Roseskin
Lefty
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Also Anspruchsgrundlage ist §985.

Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlagen.
Die Frage ist hier, ob D Eigentümer wurde. D hat gutgläubig den Wagen erworben. Da der Wagen nicht gestohlen wurde, kommt § 935 nicht in Betracht.
Er kann folglich nicht die Herausgabe der Sache verlagen.

Für die 2. Frage brauche ich leider mein Gesetzbuch, welches ich nicht zur Hand habe. Er kann jedenfalls die Schaden ersetzten lassen, ich glaube jedoch nur die 1500€
Steffi10
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Hallo,

zu Frage 2 bin ich mir zwar nicht sicher, aber meiner Meinung nach kann E aufgrund § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) die Herausgabe der 2.000 Euro verlangen.
laura67
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Hallo,
anbei meine Lösung.
Gruss Laura

Loesung Frage 1:
Anspruchsgrundlage: koennte der Herausgabeanspruch nach §812, sowie die Verfuegung eines Nicht Berechtigten nach §816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Grundlage des §932 BGB sein.

Tatbestandsvoraussetzungen:
• D ist Bereicherter, denn er hat jetzt das Auto,
• er hat etwas erlangt, denn er hat Eigentum an einer beweglichen Sache und damit einen Vermoegensvorteil erworben.
• Dieser Eigentumserwerb erfolgt auch durch Leistung, denn B hat das Auto auf der Grundlage des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschaeftes dem D zweckgerichtet zugewendet.
• B hat als Entreicherter gehandelt
• Die Vermoegensverschiebung erfolgte auf Kosten von B
• Weil ohne rechtlichen Grund des E‘s
Subsumtion: D wird nach §933Eigentuemer, weil er gegenueber dem B gutglaeubig gehandelt hat und E verliert damit sein Eigentum an D. E kann somit nicht die Herausgabe des Autos von D verlangen.

Loesung Frage 2:
Anspruchsgrundlage: §989 BGB, Schadensersatz der Bezahlung des noch offenen Betrages
Herausgabe nach § 985 BGB scheidet aus da B nicht mehr Besitzer des Autos ist. Durch die Bezahlung von E durch B würde das Eigentum auf B übergehen somit die erste Eigentumsübertragung „vollendet“ werden.
Rechtsfolge: Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 1500 Euro.
Steffi10
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Liebe Laura,

Deine ganzen Lösungen hier sind der Wahnsinn. Vielen, vielen Dank! :)

Bei diesem Fall hier bin ich mir aber trotzdem nicht sicher, ob die Lösung stimmt, denn §989 gilt "nach Rechtshängigkeit". Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist Rechtshängigkeit quasi "nach Zustellung der Klage" oder so etwas in der Art.
Und das trifft hier ja nicht zu.

Meines Erachtens müsste hier die Anspruchsgrundlage §816 sein, denn aufgrund des Eigentumsvorbehalts ist B nicht Eigentümer geworden und somit handelt er als nicht Berechtigter.

Ich hoffe, ich verwirre hier niemanden, aber ich verstehe nicht, warum hier §989 und nicht §816 genommen wird.
laura67
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Hallo Steffi,

stimmt, ein Verdreher, es war der § 986 gemeint. Mit dem Schadensersatz bin ich mir dennoch ganz sicher, habe wie schon erwähnt, alle Fälle, die schon mal dran kamen, mit einem RA besprochen.
Ich meine auch, dass im roten Buch, so was ähnliches dran kam.
Habe WIR 02 schon geschrieben und sitze gerade über STL01. ( Note steht noch aus ).

Gruss Laura
laura67
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Hallo Steffi nochmal,

ich glaube, § 816 nicht, weil der D gegenüber dem B Gutgläubig gehandelt hat.

Gruss Laura
Steffi10
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Hallo Laura,

D ist auf jeden Fall Eigentümer geworden, der Meinung bin ich auch.
Aber hier ist die Frage doch, ob E von B das Geld verlangen kann? Und für mich klingt der Fall nach dem Videokamera-Fall in der Musterklausur. Dort hatte der Eigentümer die Kamera verliehen an J und der hatte sie dann weiterverkauft.
Gem. Musterlösung hat der Eigentümer einen Anspruch gegenüber J auf den Verkaufserlös gem. §816.

Vielleicht hoffe ich einfach, dass der Fall morgen nicht dran kommt ;)

Viele Grüße,
Steffi
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