WIR02 am 26.09.2014 in Frankfurt

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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heidi1510
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Wohnort: Aschaffenburg

Hallo ihr Lieben,
hier die Klausur von heute
Detailaufgaben
1. Welche Arten von gesetzlichen Schuldverhältnissen gibt es?
Was ist der Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen?

2. Welche Gewährleistungsansprüche bei Mängeln gibt es bei Mietverträgen?
Welche Tatbestandsmerkmale führen zu einer Minderung?
Muss der Vermieter den Mangel vertreten damit der Mieter einer Minderung bekommt?

3. Welche Merkmale kennzeichnen Franchising?
Was ist Leasing?

4. Wann haftet der Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen?
Was versteht man unter Naturalrestitution?

Die erste Komplexaufgabe habe ich nicht genommen- vielleicht kann ja jemand ergänzen :)
Komplexaufgabe 2
Fall 1: J kauft ein Handy bei einer Internetauktion von V. Als J das Handy bekommt, stellt sie fest, dass das Handy eine Simlock- Sperre hat und nur nutzbar ist, wenn sie sich den teuren Vertrag dazukauft. Daraufhin will Sie ihr Geld zurück. V meint aber dass J das Handy "gekauft hat wie gesehen" und das ja eh ein Internetverkauf war. Was kann J machen?

Fall 2: D kauft von E ein Cabrio für 1500 €. E behält sich das Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung vor. Bei der Übergabe vom Fahrzeugschein überreicht D einen Scheck in Höhe von 1500 €. Allerdings platzt der Scheck als E ihn einlösen möchte. Daraufhin geht E zu D und verlangt das Auto zurück. Allerdings hat D das Fahrzeug bereits an F verkauft, der ihm 1500 € in bar gegeben hat. Kann E das Cabrio von F zurück verlangen?

Fall 3: S kauft beim Internethändler Z eine paar braune Winterboots in 39. Als sie die AGBs lesen will, öffnet sich die Seite nicht. Deswegen hakt sie das Kästchen einfach ab. Als sie die Schuhe geliefert bekommt bemerkt sie dass sie braune Winterboots in 41 bekommen hat. Sie wendet sich an Z wegen der falschen Größe allerdings beruft dieser sich auf die AGBs dass "wenn es zu Lieferengpässen kommt, der Händler sich vorbehält Schuhe einer anderen Größe und Qualität zu verschicken." Was kann S tun?

So ich hoffe ihr habt viel Erfolg bei der Klausur!
Liebe Grüße,
Angela
minime_196

Ich habe die 1. Komplexaufgabe genommen:

Fall 1:
A räumt das Haus seines verstorbenen Onkels auf und findet dabei ein Ölbild, was er auf das 19. Jahrhundert datiert, aber für nicht weiter wertvoll hält. Er verkauft das Bild an H für €1.100. Bereits bei Vertragsanbahnung erkennt H, dass es sich bei dem Bild um einen bisher nicht entdeckten Rembrandt handelt. Nach Verkaufsabwicklung erfährt A vom wirklichen Wert des Bildes und erklärt dem H sofort die Anfechtung seiner Willenserklärung und verlangt Herausgabe des Bildes von H.
Welche Ansprüche hat A gegen H?

Fall 2:
E bestellt beim Elektronikmarkt B einen Flachbild-TV. Dieser wird geliefert und auf der Rückseite der Rechnung stehen folgenden AGB-Klauseln:
1. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
2. und 3. leider vergessen, waren aber für Fallbearbeitung weniger relevant.
E nimmt die Lieferung entgegen und fährt danach 3 Wochen in den Urlaub. Nach seiner Rückkehr nimmt er den TV in Betrieb und stellt fest, dass sich nach 20min. Betriebszeit auf großen Flächen des Bildschirmes Verfärbungen abzeichnen.
Kann E gegen B Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ja welche?

Fall 3:
Werkleistung über eine Heizungsanlage. Kostenvoranschlag belief sich auf 10.000 €.
a) In der Rechnung werden 13.000 € ohne Rücksprache abgerechnet. Der Hersteller verlangt die Zahlung. Zu Recht?
Abwandlung: Die Heizung macht Geräusche, Besteller merkt dies an. Hersteller sagt, über das Geräusch könne man reden, allerdings erst, wenn der Preis bezahlt ist.
b) Zu Recht?
c) Welche Rechte hat der Besteller bei Mängeln?

Fall 3 sollte bekannt sein, wurde schon mehrfach im Forum diskutiert.
Der Wortlaut der Fallfragen ist nicht 1:1 wiedergegeben, nur sinngemäß.

Allen viel Glück bei der Klausur!
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